Zum Frage des Darlehensanspruches zwecks Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine

SG Hildesheim, Beschluss vom 13.10.2011 – S 26 AS 1577/11 ER

Eine nicht nur geringfügig erwerbstätige Leistungsempfängerin mit einer 15-jährigen Tochter und zwei zweijährigen Kindern kann kein Darlehen für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beanspruchen, wenn sie die Waschmaschine in der rund 700 Meter von ihrer Wohnung entfernten Wohnung ihrer Mutter benutzen kann und sie ein Auto unterhält. (Rn.21) (Rn.26)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin keine Kosten zu erstatten.

Gründe

A.

1 Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Leistungsverhältnisses nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die vorläufige Bewilligung eines Darlehens für den Kauf einer Waschmaschine.

2 Die 1976 geborene Antragstellerin bezieht mit ihrer 1996 geborenen Tochter und ihren beiden 2009 geborenen Zwillingskindern seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II. Auf ihren Fortzahlungsantrag wurden der erwerbstätigen Antragstellerin und ihren Kindern mit Bescheid vom 25.03.2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 15.04., 14.06., 21.07., 04.08., 08.08. und 24.08.2011 (zwei Bescheide) für den Zeitraum April bis September 2011 Leistungen nach dem SGB II zuerkannt; als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entfielen auf die Antragstellerin im September 2011 285,61 EUR und auf die 1996 geborene Tochter in Höhe von 24,46 EUR.

3 Am 05.08.2011 suchte die Antragstellerin die Dienststelle des Antragsgegners auf und legte zwei Kostenvoranschläge von Elektronikmärkten für die Lieferung einer neuen Waschmaschine vor und bat um Bewilligung eines Darlehens. Ein Mitarbeiter des Antragsgegners teilte der Antragstellerin sodann mit, dass sie ein Darlehen erhalten könne, dieses jedoch mit 10% der Regelleistung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft getilgt werden müsse. Hierauf teilte die Antragstellerin mit, sie werde sich bei einem Einzelhändler um ein Darlehen bemühen.

4 Am 11.08.2011 teilte die Antragstellerin im Rahmen eines gegen den Änderungsbescheid vom 08.08.2011 erhobenen Widerspruchs mit, dass ihre Waschmaschine kaputt sei. Der Antragsgegner sei nur bereit gewesen, ein Darlehen zu bewilligen, wenn sie sich zur Rückzahlung von 10% der Regelleistung für jedes Mitglied der BG einverstanden erklärt hätte. Gegen diese Entscheidung erhebe sie Widerspruch. Dieses Vorgehen sei unzulässig, da die Waschmaschine nur von ihr gekauft werde. Entsprechend sei ein Einbehalt nur in Höhe von 36,- EUR monatlich zulässig. Die Angelegenheit eile.

5 Am 13.09.2011 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Der Antragsgegner habe im Gespräch mit ihr zu Unrecht eine monatliche Tilgung von 100,- EUR verlangt. Die von ihr abgegebene Erklärung, sich anderweitig um ein Darlehen bemühen zu wollen, könne nicht als Antragsrücknahme gewertet werden, weil ihre Erklärung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt worden sei. Mit einem Einbehalt von 10% der auf sie entfallenden Regelleistung sei sie einverstanden. Im Einzelhandel könne sie kein Darlehen erhalten, weil sie sich im Privatinsolvenzverfahren befinde. Sie sei auf die Waschmaschine angewiesen, weil sie drei kleine Kinder zu versorgen habe. Die Antragstellerin hat unter dem 14.09.2011 und 10.10.2011 an Eides statt – unter anderem – versichert, dass man ihr gesagt habe, sie müsse 10% der Regelleistung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zurückzahlen. Sie wasche die Wäsche derzeit bei ihrer Mutter, die in der E. in F. wohne.

6 Mit Bescheid vom 16.09.2011 hat der Antragsgegner den im Schreiben vom 11.08.2011 erklärten Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Es fehle an einer förmlichen Entscheidung über das gewünschte Darlehen, weil die Antragstellerin ihr Begehren zurückgezogen habe. Dem Antragsgegner sei noch nicht einmal die Höhe des gewünschten Darlehens bekannt. Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides findet sich der in Fettdruck gehaltene Zusatz: „Ihren Widerspruch werte ich als neuen Antrag auf Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung einer Waschmaschine mit den von Ihnen genannten Rückzahlungsmodalitäten und habe ich an die fachlich zuständige Stelle weitergeleitet. Bitte setzen Sie sich kurzfristig mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn L. in Verbindung und nehmen Sie kurzfristig noch Stellung zu der Höhe des beantragten Darlehens. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht.“ Hierauf hat die Antragstellerin nicht reagiert.

7 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

8 den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig ein Darlehen in angemessener Höhe zu bewilligen.

9 Der Antragsgegner beantragt,

10 den Antrag abzulehnen.

11 Er hält die getroffene Entscheidung für zutreffend. Die Antragstellerin gehe seit Mitte August 2011 einer Beschäftigung nach. Angesichts eines vereinbarten monatlichen Bruttoverdienstes von 1.182,- EUR habe er keinen Zweifel gehabt, dass die Antragstellerin die angestrebte Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Einzelhändler werde realisieren können. Die Klägerin habe ihr vermeintlich eilbedürftiges Begehren in dem Widerspruchsschreiben gegen einen Änderungsbescheid geradezu versteckt. Es dränge sich der Verdacht auf, dass unbedingt ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betrieben werden solle.

12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

B. I.

13 Das Gericht hat erhebliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin und damit an der Zulässigkeit des Antrages.

14 Es muss hier nicht entscheiden, ob die Antragstellerin am 05.08.2011 einen Antrag auf ein Darlehen stellte, nachdem sie bei dieser Vorsprache erklärte, sich anderweitig um ein Darlehen bemühen zu wollen. Ebenso kann dahin stehen, ob in Letzterem eine Antragsrücknahme zu sehen ist und ob ggf. der Antrag aufgrund eventuell unzutreffender Auskünfte über die Tilgungsraten im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als fortbestehend zu fingieren wäre. Jedenfalls brachte die Antragstellerin ein entsprechendes Begehren mit ihrem Schreiben vom 11.08.2011 zum Ausdruck, auch wenn diesem der für die Anschaffung erforderliche Betrag nicht zu entnehmen ist. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Aufnahme ihres Begehrens in ein einen Änderungsbescheid betreffendes Widerspruchsschreiben nicht zu beanstanden ist, da vom Antragsgegner zu erwarten ist, dass er mehrere in einem Schreiben enthaltene Begehren zeitnah erfasst und jeweils einer der Dringlichkeit des jeweiligen Begehrens Rechnung tragenden Bearbeitung zuführt; erforderlichenfalls muss er Kopien fertigen.

15 Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin erwachsen allerdings aus der Nichtannahme des der Antragstellerin am 05.08.2011 angebotenen zinslosen Darlehens, gegen dessen evtl. zu hoch berechnete Tilgungshöhe sie sich ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hätte wenden können. Ebenso unverständlich ist für das Gericht, dass die Antragstellerin auch während des laufenden Antragsverfahren nicht auf den im Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 enthaltenen Hinweis des Antragsgegners, dass er – nachdem er zuvor augenscheinlich die seit 01.01.2011 geänderte Rechtslage verkannt hat – zur Bewilligung eines Darlehens „mit den von Ihnen genannten Rückzahlungsmodalitäten“ bereit sei, nicht reagiert hat, da sich dieses Angebot nur auf die in der (dem Antragsgegner zu dieser Zeit bereits vorliegenden) Antragsschrift vom 13.09.2011 genannte Tilgung von 35,- EUR beziehen konnte. Insgesamt erscheint kaum noch nachvollziehbar, dass die Antragstellerin trotz des Umstandes, dass ihr ein Darlehen bereits mehrfach angeboten worden ist, weiterhin um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht.

16 Die Frage kann jedoch im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahin stehen, weil der Antrag jedenfalls nicht begründet ist.

17 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05NVwZ 2005, 927 ff).

18 Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.

19 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf ein Darlehen glaubhaft gemacht.

20 1. Zwar sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung v. 13.05.2011 (BGBl. I S. 850); zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2011 (BGBl. I S. 1114) erfüllt. Die Antragstellerin hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), sie ist erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4).

21 2. Ein Anspruch auf ein Darlehen für die Anschaffung der Waschmaschine ist jedoch nicht aus §§ 24 Abs 1, 42a Abs 1 Satz 1 SGB II herzuleiten.

22 Nach § 24 Abs 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen. Gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Darlehen nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann.

23 Für die Ausfüllung des Begriffs des unabweisbaren Bedarfs kann auf die Auslegung des gleichlautenden Tatbestandsmerkmals in § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II aF zurückgegriffen werden. Unabweisbar ist ein Bedarf erst dann, wenn einerseits eine erhebliche Beeinträchtigung des Bedarfs vorliegt, die auch nicht durch eine Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt oder aufgefangen werden kann, und andererseits die Abdeckung des fraglichen Bedarfs keinen Aufschub duldet (vgl. Lang/Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 23 Rn 26 ff). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine Bedarfsunterdeckung entsteht, sondern erst dann, wenn andernfalls eine Gefährdungslage für das sozialstaatlich unabdingbar gebotene Leistungsniveau entstünde (Lang/Blüggel, aaO, Rn 31).

24 Diese Grenze wird mit der Versagung des Darlehens für eine Waschmaschine nicht erreicht.

25 Die Antragstellerin hat die Höhe des von ihr gewünschten Darlehens nicht der Höhe nach bestimmt. Er ergibt sich hier allenfalls aus der Höhe der beim Antragsgegner vorgelegten Kostenvoranschläge, die allerdings weder zu den Verwaltungsakten gelangt sind, noch im hiesigen Verfahren eingereicht wurden. Das Gericht hat jedoch insoweit von einer Aufklärungsverfügung abgesehen, weil sich die Klassifizierung eines Bedarfs als unabweisbar nicht nach der Höhe des beantragten Darlehens richtet, sondern nach dem sozialstaatlich unabdingbar gebotenen Leistungsniveau. Letzteres gebietet aber unter den hier gegebenen Rahmenbedingungen keine Anschaffung einer Waschmaschine.

26 Die Antragstellerin ist zwar erwerbstätig, betreut aber – entgegen ihres eidesstattlich versicherten Vortrages – keineswegs drei kleine Kinder. Vielmehr sind nur zwei ihrer Kinder im Kleinkindalter, das dritte ist bereits 15 Jahre alt. Das Gericht zieht zwar keineswegs in Zweifel, dass auch unter diesen Voraussetzungen ein höherer laufender Bedarf an sauberer Wäsche insbesondere für die Kleinkinder besteht. Bei der Beurteilung der Unabweisbarkeit des Bedarfs ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits seit mehreren Monaten ihre Wäsche in der – gerichtsbekannt nur rund 700 Meter von ihrer Wohnung entfernten – Waschmaschine ihrer Mutter wäscht, offensichtlich auch weiterhin waschen kann und ihr ggf. für den notwendigen Transport der Wäsche – ausweislich der Antragsunterlagen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – auch ein Auto zur Verfügung steht. Die Inanspruchnahme von nahe gelegenen Waschmöglichkeiten ist der Klägerin trotz der notwendigen Betreuung zweier Kleinkinder zuzumuten, zumal ggf. durchaus auch die heranwachsende Tochter und – zumindest begleitend – auch die Mutter der Antragstellerin für die Beaufsichtigung der beiden Kleinkinder, den Wäschetransport oder sonstige Hilfeleistungen (zB Zusammenlegen und Verpacken der gewaschenen Wäsche) zur Verfügung stünde (vgl zur Zumutbarkeit der Benutzung eines Gemeinschaftswaschraums Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2011 – L 11 AS 1085/10; für die Benutzung eines 1,5 km entfernten Waschsalons durch eine Einzelperson Sozialgericht Freiburg, Gerichtsbescheid vom 26.04.2006 – S 12 AS 393/06). Das Gericht verkennt nicht, dass die Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R [Rn 16] eine eigene Waschmaschine als Teil der notwendigen Erstausstattung angesehen hat, so dass insoweit der Verweis auf nahegelegene Waschmöglichkeiten nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Hiervon zu trennen ist allerdings die Frage, ob ein Leistungsberechtigter für eine Ersatzbeschaffung angesichts seiner Verpflichtung, für diese grundsätzlich Rücklagen zu bilden, eine Darlehensbewilligung beanspruchen kann. Letztere folgt anderen Maßstäben als die Entscheidung über eine Erstausstattung. Während bei der Erstausstattung ein dringender, aufgrund besonderer Umstände eingetretener, zumeist auch eine Mehrzahl von Einrichtungsgegenständen umfassender Bedarf in Ermangelung möglicher Rücklagen nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung in aller Regel zu decken ist – der Gesetzgeber hatte eine Haftentlassung oder einen Wohnungsbrand vor Augen -, geht es bei der Darlehensbewilligung im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung um eine Abweichung vom Regelfall, in dem es dem Leistungsberechtigten zuzumuten ist, die hierfür notwendigen Mittel durch Ansparung aus der Regelleistung zu decken.

27 Ferner ist einzubeziehen, dass die Antragstellerin jedenfalls seit September 2011 in erheblichem Umfang Erwerbseinkommen bezieht. Unter diesen Voraussetzungen kann sie – auch wenn durch die Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit derzeit (noch) nicht entfällt – nicht erwarten, dass der Grundsicherungsträger ein Darlehen bewilligt. Vielmehr ist zu verlangen, dass die Antragstellerin vorrangig ihr – teilweise von der Anrechnung auf Leistungen freigestelltes – Erwerbseinkommen zur Finanzierung des Haushaltsgeräts einsetzt und damit den Bedarf auf im Sinne des § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB II „andere Weise“ ohne ein Darlehen des Antragsgegners deckt.

28 Schließlich ist der Antragstellerin auch zuzumuten, von allgemein üblichen Angebotsquellen anstelle des Erwerbs eines Neugeräts Gebrauch zu machen. So überfordert es die Antragstellerin angesichts einer keineswegs nur aus vereinzelten Angeboten bestehenden Marktsituation – bereits die Angebotsplattform ebay enthält zum Entscheidungszeitpunkt im Umkreis von 50 km um F. eine zweistellige Zahl von Angeboten – nicht, wenn sie die benötigte Waschmaschine gebraucht kauft. Die Antragstellerin die Waschmaschine kann eine gebrauchte Maschine jedenfalls in überschaubarer Zeit zu einem Preis von etwa 200,- EUR erwerben, also den Kaufpreis aus der ihr zur Verfügung stehenden Regelleistung und ihrem Erwerbseinkommen aufbringen (zum Beschaffungspreis vgl Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 24.08.2011 – L 15 AS 251/11 B [161,- EUR] und vom 11.03.2011 – L 7 AS 123/11 B ER [150,- EUR]; SG Hildesheim, Urteil vom 15.03.2011 – S 54 AS 2194/08 [179,- EUR]).

29 Die Antragstellerin hat aber auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

30 Sie hat sich im Wesentlichen auf den – unrichtigen – Vortrag beschränkt, dass sie drei kleine Kinder zu versorgen habe und eine Waschmaschine benötige.

31 Unter Zugrundelegung der zutreffenden Tatsachen (= zwei Kleinkinder, eine heranwachsende Tochter) wird in keiner Weise erkennbar, dass der Antragstellerin ohne den gerichtlichen Zuspruch des Darlehens wesentliche Nachteile drohen. Ihr steht – wie soeben ausgeführt – in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung eine Waschmöglichkeit zur Verfügung, die sie ggf. sogar mit dem eigenen Auto erreichen kann. Die Nutzung der Waschmöglichkeit ist mit ihren familiären Verhältnissen ohne unzumutbare Probleme vereinbar (einen Anordnungsgrund bei einer bei Bekannten und Verwandten möglichen Wäsche verneint auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.06.2011 – L 9 B 275/07 AS).

32 Im Übrigen ist die Antragstellerin keineswegs darauf verwiesen, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, sondern kann bereits nach wenigen Monaten eine für die Anschaffung der gewünschten Maschine ausreichende Summe ansparen. Sie hat selbst in ihrer Antragsschrift erklärt, zu einer Darlehenstilgung von 36,- EUR monatlich bereit zu sein. Auf Grundlage der üblichen Kaufpreise gebrauchter Maschinen sollte der Bedarf der Klägerin somit nach vier bis längstens sechs Monaten, also spätestens Anfang 2012 gedeckt sein.

II.

33 Der Antragstellerin ist gem. 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung aus den zuvor dargelegten Gründen seit Antragstellung an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

III.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beitrag wurde unter Sozialrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.